Mitgliedschaft in einem Gewässerpflegeverband

Wer kann Mitglied eines Gewässerpflegeverbandes sein?

Mitglied eines Gewässer- und Pflegeverbandes kann nach § 4 des Wasserverbandsgesetzes u. a. sein:

  1. Grundstückseigentümer oder Eigentümer von Anlagen, Erbbauberechtigte
  2. Personen, denen der Gewässer- und Pflegeverband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
  3. Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  4. andere Personen, wenn die Aufsichtsbehörde sie zulässt,
  5. Baulastträger einer Verkehrsanlage

Vereinfacht gilt, dass derjenige, der aus der Aufgabenerfüllung des Verbandes einen Vorteil zu erwarten hat oder dessen Grundstück inkl. Anlagen die Aufgabenerfüllung des Verbandes erschwert, Mitglied werden kann.

Es existieren nichtdingliche Mitgliedschaften der Gemeinden (korporative Mitgliedschaften). Sie haben Bestandsschutz. Das Mitgliederverzeichnis wird vom Gewässerpflegeverband Ammersbek-Hunnau fortgeschrieben und aufbewahrt.

Bei dinglichen Mitgliedern erfolgt die Fortschreibung auf der Grundlage von Auszügen aus dem Grundbuch und den gültigen Katasterunterlagen.

Wie wird man Mitglied?

Die Verbandsmitgliedschaft wird begründet durch den freiwilligen Beitritt oder durch die zwangsweise Heranziehung.

Welche Rechte und welche Pflichten ergeben sich aus der Mitgliedschaft in einem Gewässerpflegeverband?

Rechte:

Aktives und passives Wahlrecht
Die Verbandsmitglieder wählen die Mitglieder des Verbandsausschusses aus ihrer Mitte in einer Mitgliederversammlung. (§ 49 WVG)

Pflichten:

Beitragszahlung auf der Grundlage eines gesonderten Beitragsbescheides (§ 21 Landeswasserverbandsgesetz)

Duldungspflichten:
§ 41 Abs.1 des WHG
„Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben die

  1. Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
  2. Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können,
  3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt,
  4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.

§ 48 Abs.1 LWG
„Soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen, haben die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige den Aushub auf ihren Grundstücken einebnet.“

Im Einzelnen ist die Erweiterung bzw. Neubegründung von Verbandsmitgliedschaften in den §§ 22 ff. des Wasserverbandsgesetzes geregelt.